Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_639/2025
Verfügung vom 4. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Mounir Broccard,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rivard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. November 2025
(C3 25 123).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. November 2025. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Januar 2026 angesetzt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde ihr diese Frist bis zum 4. Februar 2026 erstreckt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. Februar 2026 angesetzt.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bis zum 21. Januar 2026 angesetzt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wurde ihr diese Frist bis zum 11. Februar 2026 erstreckt. Die Beschwerdegegnerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, sie ziehe ihre Beschwerde zurück.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4A_639/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst